@edi-siem
die unterschiedlichen Produkte auf dem Markt, bediene unterschiedliche Zielgruppen und Nischen, was vom reinen banking-tool, über ein klicki-bunti bis zur Cloud und/oder Webbanking geht.
bei banking 4 schätzen die User, das einfache handling und den fokus auf das reine banking.
Produkte wie Starmoney oder Quicken /Wiso gehen dann eher in den Bereich banking + Auswertung usw.
das ganze ist ähnlich wie bei einem Mail-Account zu sehen, wo es auch vom einfachen, über Thunderbird, bis zu Outlook oder "Web-Outlook" usw.
Die Aussage, dass es egal ist, wie die Daten im Programm verarbeitet werden, ist relativ "kurzsichtig" - denn wenn man nur mal das dauerhafte Problem screenscraping nimmt ...
im Bereich Digitalisierung ist alles im Wandel, wobei der aktuelle Status immer schwer auszumachen ist. (alle Aussagen sind bisher sehr schwammig formuliert)
Bei Rechnungen bspw. war es ja eine ganze Zeit notwendig, dass diese (zwingend) eine Signatur hatten, damit gerade die Unversehrtheit nachgewiesen werden kann. Hatte man dies nicht und es kam zu einer Prüfung, gab es richtig Probleme. Diese Verpflichtung wurde jedoch zwischenzeitlich aufgehoben
Zitat
In Deutschland verlangte § 14 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur auf elektronisch übermittelten Rechnungen. Andernfalls war das rechnungserhaltende Unternehmen nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Diese Verpflichtung wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufgehoben. Eine Archivierung der elektronisch übermittelten Rechnung in elektronischer Form ist Pflicht, d.h. ein ausschließliches Archivieren des Ausdrucks ist damit nicht erlaubt und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. In Papierform erhaltene und erst dann gescannte Rechnungen sind jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur archivierbar. Der Scanvorgang muss jedoch protokolliert werden.
Sollte der Prüfer später die Kontoauszüge wollen, wird es mit Sicherheit eine richtig teure Sache.
Die Finanzverwaltung wird es zukünftig weiter lockern,
nur bis dahin bleib ich bei den herkömmliche Auszügen, das Risiko (und die Kosten) für nicht anerkannte Belege ist mir als Firmeninhaber viel zu groß.
Zitat
Wie bereits berichtet (News vom 23.7.2014), hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 19.5.2014 ausführlich zu den steuerlichen Anforderungen geäußert, die an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen gestellt werden. Demnach reicht der bloße Ausdruck von elektronischen Auszügen bei Bankkunden mit Gewinneinkünften nicht aus, da dieser Ausdruck beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt ist, sondern lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellt. Nach der Weisung muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden. Das genutzte Datenverarbeitungsverfahren muss dabei sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss der Unternehmer gewährleisten, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist. Sofern Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z.B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung von xls- oder csv-Dateien genügt daher häufig nicht den steuerlichen Anforderungen.
Quelle